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(Energie-)Versorgungsunternehmen: Leitungsanlagen als selbständige Wirtschaftsgüter innerhalb der Versorgungsanlage; steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Erweiterung, Verstärkung und aktivierungspflichtige Erneuerung eines Leitungsnetzes

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BMF, Schreiben v. 30.5.1997, IV B 2 - S 2170 - 53/97, BStBl 1997 I S. 567

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den nachfolgenden Fragen der Bilanzierung von Leitungsanlagen der Unternehmen für Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung – (Energie-)Versorgungsunternehmen – Stellung:

 

1. Leitungsanlagen als selbständige Wirtschaftsgüter innerhalb der Versorgungsanlage

Die Versorgungsanlage eines (Energie-)Versorgungsunternehmens besteht aus mehreren Wirtschaftsgütern. Sie sind nach der Funktion abzugrenzen, die sie innerhalb der gesamten Anlage erfüllen. Für die Leitungsanlagen führen unterschiedliche Druckstufen oder Spannungsebenen zu eigenständigen Funktionen. Innerhalb einer Druckstufe oder Spannungsebene kann die Leitungsanlage entsprechend ihren Teilfunktionen (Antransport, Fern- und Zwischentransport, Abnehmergruppen) in mehrere Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden ( BFH vom 16.12.1987, X R 12/82, BStBl 1988 II S. 539). Eine Aufteilung ist weiter geboten, wenn innerhalb der übergeordneten Funktion der Leitungsanlage Sonderfunktionen bestimmter Netzteile feststellbar sind, die diese Netzteile als selbständige Wirtschaftsgüter erscheinen lassen ( BFH vom 11.1.1991 III R 60/89, BStBl 1992 II S. 5). Hiernach ist die gesamte Leitungsanlage eines (Energie-) Versorgungsunternehmens wie folgt in Wirtschaftsgüter aufzuteilen:

 

a) Ortsnetz

Soweit ein Verteilungsnetz innerhalb einer politischen Gemeinde der einheitlichen Funktion Endverteilung dient und innerhalb einer Druckstufe oder Spannungsebene miteinander verbunden ist, handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut Ortsnetz. Das Ortsnetz ist grundsätzlich nicht mehr teilbar, es sei denn, es wird durch Netzteile mit Sonderfunktion unterbrochen. Netzteile mit Sonderfunktion stellen eigene...

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