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Eigenheimzulage: Kinderzulage

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BMF, Schreiben v. 25.2.2003, IV C 3 - EZ 1230 - 3/03, BStBl I 2003, 182

Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz – BMF-Schreiben vom 10.2.1998 (BStBl 1998 I S. 190 = 98 07 14) – Kinderzulage

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das BMF-Schreiben vom 10.2.1998 (BStBl 1998 I S. 190) zum EigZulG wie folgt geändert:

1. Rdn. 84 wird wie folgt gefasst:

„Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass

  • der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder i.S. des § 32 Abs. 6 EStG erhält (BFH vom 14.5.2002, VIII R 61/01) und
  • das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (vgl. Rdn. 86) gehört oder gehört hat (BFH vom 13.9.2001, IX R 15/99; vom 23.4.2002, IX R 101/00).

Beispiel:

A schafft im Juni 2002 ein Einfamilienhaus an, das er im Dezember 2002 mit seinen beiden Kindern bezieht. Für ein Kind erhält er ab März 2002 kein Kindergeld mehr, für das andere Kind ab Juli 2002.

A erhält für 2002 die Kinderzulage für beide Kinder; ab 2003 besteht kein Anspruch auf Kinderzulage mehr.

Nicht Voraussetzung ist, dass das Kind in dem begünstigten Objekt wohnt.”

2. Rdn. 86 wird wie folgt gefasst:

„Ein Kind gehört zum Haushalt des Anspruchsberechtigten, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. Es kann auch zu seinem Haushalt gehören, wenn es zwar auswärtig am Ausbildungsort untergebracht ist, aber dort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien in di...

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  (1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.  (2) 1Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 250 Euro. 2Sind mehrere Anspruchsberechtigte ...

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