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BE v. 29./30.10.2002: Krankenversicherung der Rentner / TOP 7 Beitragssatz für die Berechnung von Beiträgen aus Rentenzahlungen bei Vereinigungen von Krankenkassen

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hier: Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2001 (B 12 RA 2/01 R)

Sachstand: Nach § 247 Absatz 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse; dabei gilt der am 1. Januar geltende Beitragssatz jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Welcher Beitragssatz anzuwenden ist, wenn Krankenkassen sich vereinigen, wurde in der Besprechung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 25./26. September 1997 beraten. Da es bei einer vereinigten Krankenkasse im Zeitpunkt der Vereinigung an einem Beitragssatz, der am 1. Januar Gültigkeit hatte, fehlt, sieht das Besprechungsergebnis vom 25./26. September 1997 vor, dass vom Zeitpunkt der Vereinigung an der Beitragssatz der aus der Vereinigung hervorgehenden neuen Krankenkasse für die Beitragsberechnung anzuwenden ist.

Gegen die Anwendung des "Vereinigungsbeitragssatzes" für die Beitragsberechnung vom Zeitpunkt der Vereinigung an hat ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied geklagt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in diesem Verfahren mit Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 RA 2/01 R - (USK 2001 - 50)entschieden, dass auch bei der Vereinigung von Krankenkassen § 247 Absatz 1 Satz 2 SGB V zwingend anzuwenden ist.

Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger haben sich in der Besprechung am 20./21. März 2002 dafür ausgesprochen, das Urteil – vorerst – als nicht gefestigte Rechtsprechung anzusehen und an dem derzeitigen Verfahren festzuhalten. Wie auch das BSG hatten die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger erkannt, dass § 247 A...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 247 Beitragssatz aus der Rente
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 247 Beitragssatz aus der Rente

1Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ...

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