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BE v. 24.03.2015: GKV-Fachkonferenz Beiträge (FKB)

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TOP 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V

Sachverhalt:

Personen, die aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, ohne dass sich nahtlos ein anderweitiger Versicherungspflichttatbestand oder eine Familienversicherung anschließt, erfüllen im Regelfall – bei Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit – gleichzeitig die Voraussetzungen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V und der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Es stellt sich daher die Frage nach der versicherungsrechtlichen Konkurrenz zwischen diesen Absicherungsformen.

Für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Auffang-Versicherungspflicht und dem nachgehenden Leistungsanspruch regelt § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V den Vorrang der Leistungsansprüche nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, wenn der Betroffene spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende der bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangt. Für die Versicherungskonkurrenz zwischen der obligatorischen Anschlussversicherung und dem nachgehenden Leistungsanspruch sieht § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V eine inhaltlich vergleichbare Regelung vor. Schließlich ergibt sich für das Konkurrenzverhältnis zwischen der obligatorischen Anschlussversicherung und der Auffang-Versicherungspflicht der grundsätzliche Vorrang der obligatorischen Anschlussversicherung, da diese einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V darstellt.

Der erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältn...

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