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BE v. 18.11.2015: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 4 Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Änderungen im Versicherungsverhältnis im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung

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Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Im Gegensatz zu laufendem Arbeitsentgelt wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter Aufhebung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. Den Bemessungsrahmen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bildet dabei nach § 23a Abs. 3 SGB IV die anteilige Beitragsbemessungsgrenze. Das ist der Teil der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr, in denen Versicherungs- bzw. Beitragspflicht bestand, bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt insoweit der Beitragspflicht, als der durch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze vorgegebene Rahmen noch nicht durch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

Treten im Laufe des Kalenderjahres, in dem die Einmalzahlung gewährt wird, Änderungen im Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers ein, sind diese bei der beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dabei sind für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Zuzuordnen ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem es gezahlt wird. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses oder in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt wird, gelten besonde...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen

  (1) 1Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. 2Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach ...

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