Für die Durchführung der Pflegeversicherung, zu deren Leistungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 10 SGB Xl auch die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB Xl) gehören, ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB Xl). Im Falle eines Wechsels der Krankenkasse und damit auch der Pflegekasse (z. B. bei Wohnortwechsel des Pflegebedürftigen) ist die bisher zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 99 und 102 SGB Xl der neuen Pflegekasse mitzuteilen (§ 107 Abs. 2 SGB Xl). Die Frage der Zuständigkeit der Pflegekasse für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung stellt sich in Fällen, in denen die Versicherungspflicht einer Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erst nachträglich festgestellt wird, und zwar auch für Zeiträume, in denen der Pflegebedürftige bei einer anderen Pflegekasse versichert war.
Die Pflegekassen zahlen Beiträge zur Rentenversicherung für nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtige Pflegepersonen nur für solche Zeiten, in denen sie zur Leistung (hier: in Form der Beitragszahlung) verpflichtet sind, das heißt grundsätzlich nur für solche Zeiten, für die eine Versicherung des Pflegebedürftigen bei der jeweiligen Pflegekasse besteht. Bei einem Wechsel der Pflegekasse sollte die neue Pflegekasse die Pflegeperson immer dann darüber unterrichten, dass Beiträge für vorherige Pflegezeiten durch die zuvor zuständige(n) Pflegekasse(n) zu zahlen sind, wenn für sie erkennbar ist, dass Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson möglicherweise schon vor Beginn der Beitragspflicht bei ihr für Zeiten davor bestanden haben könnte.