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BE v. 09./10.09.2003: Krankenversicherung der Rentner / TOP 5 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems (GKV-Modernisierungsgesetz bis GMG -)

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hier: Mögliche Auswirkungen auf die KVdR

5.1 Sachstand:

Nach § 248 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Hälfte des jeweils am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr.

Der Entwurf des GKV-Modernisierungsgesetzes sieht vor, § 248 SGB V zum 1. Januar 2004 dahingehend zu ändern, dass die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen unter Anwendung des vollen individuellen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse ermittelt werden. Davon sollen Renten und Landabgaberenten nach dem ALG im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ausgenommen sein.

Insbesondere vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. März 2000 und des 10. SGB V - Änderungsgesetzes vom 23. März 2002 haben viele Rentner von ihrem Optionsrecht nach § 9 Absatz 1 Nr. 6 SGB V keinen Gebrauch gemacht und sind KVdR – Mitglied geworden, wenn sich dies für den Rentner, z.B. bei hohen Versorgungsbezügen, finanziell günstiger auswirkte. Die Reaktionen der Versicherten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind derzeit nicht absehbar. Es ist jedoch mit einer umfangreichen Anzahl von Beschwerden und Widersprüchen zu rechnen, so dass ggf. eine einheitliche Verfahrensweise der Krankenkassen zu erörtern ist.

Durch eine Änderung von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an eine Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen vorgesehen. Über die sich insoweit ergebenden Auswirkungen ist ebenfalls zu beraten.

5.2 Besprechungsergebnis:

I. Beitragssatz für Beiträge aus Versorgungsbezügen

1. Information der Zahlstellen

Die Sitzungsteilnehmer halten eine gemeinsame Information der Zahlstellen-Spitzenorganisationen für sinnvoll und stimmen im Vorfeld der Gesetzesänderung den Text des entsprechenden Anschreibens ab (s. Anl...

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