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BE v. 07./08.05.2008: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 7 Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV;

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hier: Auslegung der Frist von zwei Arbeitstagen

Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Tage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich am Fälligkeitstag des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig wird, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen (vgl. Abschnitt III Nr. 3 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 28.12.2007 zu den Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008). Das gemeinsame Rundschreiben beschreibt mit einer entsprechenden Tabelle die maßgeblichen Übermittlungszeitpunkte als auch die Fälligkeitstage für das Jahr 2008.

In der Praxis ist festgestellt worden, dass der Übermittlungszeitpunkt anhand der Beschreibung und der Tabelle im gemeinsamen Rundschreiben vom 28.12.2007 unterschiedlich ausgelegt wird und dazu führt, dass die Beitragsnachweise erst im Laufe des zweiten Arbeitstags vor der Fälligkeit von den Arbeitgebern oder Rechenzentren an die Datenannahmestellen übermittelt werden bzw. dort vorliegen. Das führt gerade in den Monaten zu Problemen, in denen der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit auf einen Montag fällt oder Feiertagsregelungen zu beachten sind.

Die Besprechungsteilnehmer stellen klar, dass die Aussage in dem gemeinsamen Rundschreiben vom 28.12.2007, wonach der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung

  (1) 1Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet ...

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