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Anwendungsregelung zur Änderung des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

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BMF, Schreiben vom 5.7.2021, IV A 4 – S 0310/19/10001 :004 (DOK 2021/0700449), BStBl I 2021, 903

Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1259) wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Absatz 3, 20 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:

§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl 2021 I. S. 1259) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2021 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2020 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AO 1977 § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 903

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