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Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht

Jürgen K. Wittlinger
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Kommentar

Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht war bisher abweichend von der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung zu berechnen. Das BMF regelt, wie die angepasste vereinheitlichte Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze anzuwenden ist.

Umsatzgrenze und Buchführungspflicht

m Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer v. 2.7.2021 ist die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) an die Berechnungsmethode der Umsatzgrenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) angepasst worden. Dies führt dazu, dass viele steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abgezogen werden können und damit die Buchführungspflicht in weniger Fällen greift.

Anwendungsregelung

Das BMF führt aus, dass die neue Berechnung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht erstmals für Umsätze der Kalenderjahre gilt, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Dennoch werden die Finanzämter angewiesen keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht mehr zu versenden, wenn zwar die Umsätze für das Kalenderjahr 2020 nach der bisherigen Berechnung die Umsatzgrenze übersteigen würden, die Umsatzgrenze nach der ab 2021 geltenden Fassung aber nicht erreicht wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 5.7.2021, IV A 4 - S 0310/19/10001 :004

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      BMF, Schreiben vom 5.7.2021, IV A 4 – S 0310/19/10001 :004 (DOK 2021/0700449), BStBl I 2021, 903 Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz ...

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