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Änderungen bei den Minijobs durch das Flexirentengesetz ab 2017

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FinMin Hamburg, Erlaß v. 18.1.2017, S 2386 - 2016/012 - 52

Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz) soll einerseits das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei besserer Gesundheit erleichtert und gefördert werden und andererseits das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gemacht werden.

Arbeitnehmer sind im 450-Euro-Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; Altersvollrentner waren bis zum 31.12.2016 davon ausgenommen und rentenversicherungsfrei.

Altersvollrentner, die einer Beschäftigung nachgehen, sind seit dem 1.1.2017 grundsätzlich nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegen sie – auch im 450-Euro-Minijob! – der Rentenversicherungspflicht. Der Rentner hat allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Für Altersvollrentner gibt es folgende Fallkonstellationen:

  • 450-Euro-Minijob neben Altersvollrente bereits seit 2016

    Bezieher einer Altersvollrente (vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze), die über den 31.12.2016 hinaus einen 450-Euro-Job ausüben, bleiben in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15%.

  • Altersvollrentner verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit

    Altersvollrentner, die ihren 450-Euro-Minijob bereits seit 2016 ausüben, können auf die RV-Freiheit verzichten; dies muss schriftlich erfolgen. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,7% (3,7% Eigenanteil des Arbeitnehmers, 15% Arbeitgeberanteil).

Hinweis:

Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer in dem 450-Euro-Minijob bereits im Vorfeld die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Er hat sich damit ausdrücklich gegen die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung entschieden. Diese Entscheidung kann für die Dauer des Minijobs nicht rückgängig gemacht werden.

  • Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 wurde die Versicherungspflicht geringfügig Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Regel. Geringfügig Beschäftigte konnten aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2013 bestanden haben, galten Bestandsschutz- und Übergangsregelungen (s. hierzu auch Beiträge im Fach-Info 3/2013, 6/2013, 5/2014 und 1/2015).
  • 450-Euro-Minijob beginnt erst in 2017

    Der Altersvollrentner ist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig. Er kann sich aber – wie jeder andere Minijobber – von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Einen entsprechenden Antrag muss er schriftlich bei seinem Arbeitgeber einreichen.

  • Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze

    450-Euro-Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen, sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt endet die Rentenversicherungspflicht aufgrund des Minijobs kraft Gesetzes. Aber auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt werden.

 

Normenkette

SGB VI § 5 Abs. 4

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