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Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz Berlin / § 9 Inhalt der Wahlvorschläge

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(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten wie

 

1.

bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind.

 

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Sofern eine dienstliche E-Mail-Adresse vorhanden ist, ist diese ebenfalls anzugeben. 4Die schriftliche Zustimmung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen.

 

(3) 1Jeder Wahlvorschlag muss

 

1.

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Dienstkräfte, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Dienstkräften

unterstützt sein. 2Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. 3In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterstützung von 100 wahlberechtigten Gruppenangehörigen und bei gemeinsamer Wahl die Unterstützung von 100 wahlberechtigten Dienstkräften. 4Außerhalb von Personalversammlungen erstellte Wahlvorschläge sind durch die Unterstützende oder den Unterstützenden mit Vor- und Nachnamen zu unterzeichnen. 5Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, muss dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. 6Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene G...

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