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Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz Berlin / § 7 Wahlausschreiben

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(1) 1Nach Ablauf der in § 5 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. 3Soweit die Wahl in Gruppen stattfindet, soll das zweite unterschreibende Wahlvorstandsmitglied der jeweils anderen Gruppe angehören. 4Auf dem Wahlausschreiben sind sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes aufzuführen.

 

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten

 

1.

den Ort und den Tag seines Erlasses,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates getrennt nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten,

 

3.

Angaben darüber, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

4.

die Angabe, wo und wann in das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung Einsicht genommen werden kann,

 

5.

den Hinweis, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, wählen oder gewählt werden können,

 

6.

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von drei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, und den letzten Tag der Einspruchsfrist,

 

7.

die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer sowie jede Beamtin und jeder Beamte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,

 

8.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag...

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