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Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten

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§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für das Betreiben und Benutzen von Produkten nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Produkte

 

1.

zur klinischen Prüfung,

 

2.

zur Verwendung in einer Leistungsstudie oder

 

3.

die in ausschließlich eigener Verantwortung für persönliche Zwecke erworben und benutzt werden.

 

(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Rechtsvorschriften, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden, die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben und Benutzen von Produkten sind insbesondere

 

1.

das Errichten,

 

2.

das Bereithalten,

 

3.

die Instandhaltung,

 

4.

die Aufbereitung,

 

5.

sicherheits- und messtechnische Kontrollen sowie

 

6.

IT-Sicherheitsüberprüfungen.

 

(2) 1Betreiber eines Produktes ist jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Produkt durch dessen Beschäftigte betrieben oder benutzt wird. 2Abweichend von Satz 1 ist Betreiber eines Produktes, das im Besitz eines Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes ist und von diesem zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitgebracht wird, der betreffende Angehörige des Heilberufs oder des Heilgewerbes. 3Als Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen Produkte zur Benutzung bereithält.

 

(3) Benutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein Produkt im Anwendungsbereich dieser Verordnung am Patienten einsetzt.

 

(4) Gesundheitseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution, einschl...

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