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Verordnung über Arbeiten in Druckluft

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[Vorspann]

Auf Grund

1.

des § 120 e der Gewerbeordnung,

2.

des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 150 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),

3.

des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),

4.

des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch Artikel 127 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),

in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

 

1.

Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden,

 

2.

Personenschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Personen in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,

 

3.

Materialschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust wird,

 

4.

kombinierte Schleusen Zugänge, durch die Arbeitnehmer und Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,

 

5.

Krankendruckluftkammern Räume, die unabhängig vom Arbeitsdruck einer Arbeitskammer zur Behandlung drucklufterkrankter Personen sowie zur Probeschleusung nach ärztlicher Anweisung dienen.

 

(2) 1Druckluft im Sinne d...

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