(1) Um den Umweltauswirkungen entgegenzuwirken, müssen die Ökodesign-Anforderungen in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten auf der Grundlage der in Anhang I genannten Produktparameter so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte (im Folgenden "Produktaspekte") verbessern, sofern diese Produktaspekte für die betreffende Produktgruppe relevant sind:
| a) |
Funktionsbeständigkeit, |
| f) |
die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung, |
| g) |
das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, |
| h) |
Energieverbrauch und Energieeffizienz, |
| i) |
Wassernutzung und Wassereffizienz, |
| j) |
Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz, |
| l) |
die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, |
| n) |
die Möglichkeit der Verwertung von Materialien, |
| o) |
Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks, |
| p) |
Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls. |
(2) Mit den Ökodesign-Anforderungen wird durch die in Anhang I genannten Produktparameter gegebenenfalls sichergestellt, dass Produkte nicht vorzeitig obsolet werden, z. B. aufgrund von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller, der Verwendung von Bauteilen, die deutlich weniger robust sind als andere Bauteile, der erschwerten Demontage von Schlüsselbauteilen, nicht verfügbarer Reparaturinformationen oder Ersatzteile, wenn die Software nach der Aktualisierung eines Betriebssystems nicht mehr funktioniert oder keine Software-Updates bereitgestellt werden.
(3) Die Kommission wählt die für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen erforderlichen Instrumente oder Methoden aus oder entwickelt diese.
(4) Ökodesign-Anforderungen werden jeweils für bestimmte Produktgruppen festgelegt. Sie kö...