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Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 4 Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte

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(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen: Diese delegierten Rechtsakte umfassen mindestens die in Artikel 8 aufgeführten Elemente. Solche Ökodesign-Anforderungen werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt.

 

(2) Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt die Möglichkeit ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen festzulegen sind, wenn sich eine Anforderung in Bezug auf diese spezifischen Produktparameter negativ auf die für die betroffene Produktgruppe in Erwägung gezogenen Ökodesign-Anforderungen auswirken würde.

 

(3) Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt nicht die Möglichkeit ein, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem festgelegt wird, dass für eine Produktgruppe keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind.

 

(4) In den gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten räumt die Kommission den Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit ein, um die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu erfüllen, wobei sie insbesondere den Bedürfnissen von KMU, insbesondere Kleinstunternehmen, Rechnung trägt. Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Rechtsakt oder für bestimmte spezifische Anforderungen oder in Fällen einer teilweisen Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.

 

(5) In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten del...

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