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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch

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[1] geändert durch "Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung" vom 10.08.2014
[2] erneut geändert durch "Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung" vom 25.03.2021 (GVBl. Nr 15/2021, S. 426)

§§ 1 - 14 Abschnitt 1 Gutachterausschüsse

§ 1 Bildung und Zuständigkeit der Gutachterausschüsse

 

(1) Bei den Kreisfreien Städten und bei den Landkreisen werden selbständige Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen gebildet.

 

(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt/im Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)".

 

(3) 1Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das zu begutachtende Grundstück liegt. 2Liegt das Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich die größere Fläche liegt. 3Dasselbe gilt, wenn die Begutachtung mehrerer Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, beantragt wird.

§ 2 Bestellung der Gutachter

 

(1) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden bei den Kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister und bei den Landkreisen durch den Landrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Mindestens zwei weitere Gutachter müssen Bedienstete der örtlich zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein; die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Steuern und Finanzen. 3Sind im Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig, soll jede örtlich zuständige Finanzbehörde mit einem Gutachter im Gutachterausschuss vertreten sein. 4Die Bestellung ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbe...

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