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UStR 1996 / 234. Ausnahmen vom Abzugsverfahren

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(1) 1Das Abzugsverfahren ist nicht anzuwenden, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, bei dem Drittlandsgrenzen überschritten werden, mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, besteht oder wenn die Personenbeförderung mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist. 2Der Unternehmer hat diese Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern.

 

(2) 1Ferner ist das Abzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. 2Dies ist der Fall, wenn ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vorliegt und wenn hierbei auch der Teil der Gegenleistung, der auf die Umsatzsteuer entfällt, durch die Lieferung oder sonstige Leistung abgegolten wird. 3Auch hier hat der im Ausland ansässige Unternehmer die Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern.

 

(3) 1Eine besondere Ausnahmeregelung - sogenannte Null-Regelung - enthält § 52 Abs. 2 UStDV. 2Hiernach ist der Leistungsempfänger unter zwei Voraussetzungen nicht verpflichtet, die Steuer einzubehalten und abzuführen:

 

1.

1Der leistende Unternehmer darf keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt haben. 2Bei der Abrechnung mit einer Gutschrift darf der Leistungsempfänger dementsprechend den gesonderten Steuerausweis nicht vorgenommen haben. 3§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG sieht zwar den gesonderten Steuerausweis vor; von diesem Steuerausweis kann aber aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, um die Anwendung der Null-Regelung zu ermöglichen.

 

2.

1Der Leistungsempfänger müßte im Falle des gesonderten Ausweises der Steuer bere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 21 - 25 Fünfter Abschnitt Hammerschlags- und Leiterrecht
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  • TVöD-E [bis 31.12.2025] / §§ 26 - 29 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    42
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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