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UStR 1996 / 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

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Allgemeines

 

(1) 1Wendet der Unternehmer (Arbeitgeber) seinen Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, so bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet. 2Wegen des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste vgl. Abschnitt 103 Abs. 5. 3Ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt. 4Von einer entgeltlichen Leistung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Unternehmer für die Leistung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf eine Geldzahlung oder eine andere - nicht in der Arbeitsleistung bestehende - Gegenleistung in Geldeswert hat. 5Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Entgelt gesondert an den Unternehmer entrichtet oder ob der Unternehmer den entsprechenden Betrag vom Barlohn einbehält.

 

(2) 1Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Unternehmer an ihre Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführen, auch dann steuerbar, wenn die Empfänger der Leistungen dafür kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. 2Ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist nicht Tatbestandsmerkmal der Vorschrift. 3Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Zuwendung des Arbeitgebers eine Vergütung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers ist. 4Die Steuerbarkeit setzt voraus, daß Leistungen aus unte...

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