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Urheberrechtsgesetz / § 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

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(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.

 

(2) 1Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. 2Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie

 

1.

nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,

 

2.

sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder

 

3.

im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind.

3Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.

 

(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner

 

1.

Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe- Einrichtungen),

 

2.

einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

 

(4) 1Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:

 

1.

einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie

 

2.

einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.

2Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.

 

(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.

 

(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.

[1] § 60d geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.

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