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TV Zusatzversorgung, Gerüstbaugewerbe, Bundesrepublik, 2 ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV Zusatzversorgung, Gerüstbaugewerbe, Bundesrepublik, 21.09.1987 i.d.F. vom 02.07.1991 (AVE-Anfang: 01.09.1991; AVE-Ende: 31.01.1998)

Nummer: 14301.014

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Gerüstbaugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik Deutschland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 21. September 1987

Nachfolger: 14301.079

AVE
AVE Anfang 01. September 1991
AVE Ende 31. Januar 1998

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 8 vom 14. Januar 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Gerüstbaugewerbe

vom 6. Januar 1992

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

e) der Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung vom 21. September 1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Juni 1990 und 2. Juli 1991

für das Gerüstbaugewerbe,

 

mit Wirkung vom 1. September 1991 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

1. Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu Buchstaben a bis f auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und sowei...

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