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TV Berufsbildung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, ... / § 9 Berufsbildungswerk

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1.

Das als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtete Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks hat die Aufgabe, eine qualifizierte, den besonderen Anforderungen des Handwerkszweiges gerecht werdende Berufsausbildung und Weiterbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk zu sichern.

 

3.

Insbesondere hat das Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks eine ordnungsgemäße überbetriebliche Ausbildung finanziell, organisatorisch und inhaltlich zu gewährleisten durch Übernahme der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung gemäß §§ 10 und 11, Mitwirkung bei der organisatorischen Abwicklung und Überwachung der Ausbildung.

 

3.

Das Berufsbildungswerk soll darüber hinaus im Rahmen der vorhandenen Mittel betreiben oder fördern:

 

a)

die Fortbildung sowie die Weiterbildung der Ausbilder in anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten und Betrieben.

 

b)

die Mitwirkung bei der Aktualisierung von Rahmenlehrplänen für die Aus- und Weiterbildung, die Berufsbildungsforschung und Modellversuche, die Ermittlung des qualitativen und quantitativen Ausbildungsbedarfs sowie die Erforschung von Arbeitsmethoden, Materialien und Gestaltungsaufgaben,

 

c)

die Herstellung von Lehr- und Lernmitteln, Handbüchern usw.,

 

d)

Jugendliche an handwerklichen Ausbildungsgängen, insbesondere des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, zu interessieren,

 

e)

Qualifizierungsmaßnahmen für Begabte und Benachteiligte sowie den internationalen Lehrlingsaustausch.

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