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TV Berufsbildung, Gerüstbaugewerbe, Bundesrepublik, 03.1 ... / § 5 13. Monatseinkommen für Auszubildende

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(1) Der Auszubildende hat nach 12monatiger Ausbildung im gleichen Betrieb jeweils am 30. November (Stichtag) gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens gemäß Absatz 2. Auszubildende, die am Stichtag ein ununterbrochenes Ausbildungsverhältnis von mehr als zwei Monaten im gleichen Betrieb nachweisen können, haben für jeden angefangenen Ausbildungsmonat, der seit dem 1. Dezember des Vorjahres im Betrieb zurückgelegt worden ist, Anspruch auf ein Zwölftel des in Absatz 2 genannten Betrages. Bei Wechsel aus dem Arbeitsverhältnis in ein Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes ergibt sich der Anspruch aus § 11 Ziffer 3.2 RTV.

 

(2) Das 13. Monatseinkommen beträgt für Auszubildende

im 1. Ausbildungsjahr 600,00 DM,

im 2. Ausbildungsjahr 900,00 DM.

 

(3) Endet das Ausbildungsverhältnis vor dem Stichtag, so besteht für jeden angefangenen Ausbildungsmonat, der seit dem 1. Dezember des Vorjahres im Betrieb zurückgelegt worden ist, Anspruch auf jeweils 1/12 der in Absatz

2 genannten Beträge,

 

a)

wenn im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb aufgenommen wurde oder

 

b)

wenn der Auszubildende im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis nicht als Arbeitnehmer im Ausbildungsbetrieb eingestellt wird, obgleich er die Begründung eines Arbeitsverhältnisses angeboten hat.

 

(4) Der Betrag ist zusammen mit der Ausbildungsvergütung für den Monat November auszuzahlen; dies gilt auch für den Teilanspruch gemäß Absatz 3 a), wenn das sich an das Ausbildungsverhältnis anschließende Arbeitsverhältnis nicht vor dem Stichtag endet. Der Betrag gemäß Absatz 3 b) ist mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses fällig.

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