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TV Berufsausbildung, Schornsteinfegerhandwerk, Bundesrep ... / § 5 Urlaub

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(1) Der Urlaub des Auszubildenden beträgt jährlich

 

a)

30 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.

 

b)

27 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.

 

c)

25 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

 

d)

24 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre und älter ist.

 

(2) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).

 

(3) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Auszubildende

 

a)

für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt.

 

b)

wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,

 

c)

wenn der Auszubildende nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

 

(4) Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw. dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

 

(5) Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt, sodann der tarifliche. Im Falle der Übertragung erlischt der Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Konnte der Urlaub wegen Kra...

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