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Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973 - VKA

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973

Datum: 12. Oktober 1973

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973 - VKA

Zwischen

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand

und

der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -

wird für die Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) geregelt sind, folgendes vereinbart:

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

 

(1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Lohn zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist

    und

  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat

    oder

    im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht

    und

  3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
 

(2) Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

  1. wenn er wegen

    1. a) Erreichens der Altersgrenze (§ 55 BMT-G),
    2. b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 56 BMT-G) oder
    3. Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ

    ausgeschieden ist oder

  2. wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu ei...

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