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Soldatenversorgungsgesetz [bis 31.12.2024] / § 22 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

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1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:

 

1.

Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

 

2.

Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen Tätigkeit.

2Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. 3Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

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