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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe / § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

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§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

 

(1) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

 

1.

diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, [1]eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

 

2.

die Erziehungsberechtigten

 

a)

einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

 

b)

sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

 

c)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

2Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. 3Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

 

(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. 3Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4)[2]

 

(4) 1Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.[3] [Ab 01.08.2029: Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn...

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