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Seemannsgesetz [bis 01.08.2013] / § 140 Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge

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(1) 1Ergänzend zu den Arbeitszeitvorschriften des Vierten Abschnitts darf die Arbeitszeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten. 2Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitszeit nach Satz 1 zu sorgen.

 

(2) 1Für die Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden

 

1.

von den Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53, 54 und 60,

 

2.

von den Vorschriften der §§ 90, 91, und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord,

 

3.

von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie über § 89a Abs. 1a hinaus auch von § 84a Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. 2Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. 3Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.

4§ 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung.

 

(3) 1Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden. 2Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend

 

(4) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine Anwendung.

 

(5) Für Kapitäne, die Wachdienst ausüben, gelten die z...

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  • Nachbarrechtsgesetz Hessen / §§ 14 - 19 Vierter Abschnitt Einfriedung
    51
  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
    48
  • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
    47
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