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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz / § 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang

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(1) Wer

 

1.

gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,

 

2.

eine in

 

a)

§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

 

b)

§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

 

c)

§ 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

 

d)

§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder

 

3.

entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

[1] § 11 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

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