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Reisekostengesetz Saarland / § 9 Tagegeld

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(1) 1Das Tagegeld beträgt für einen vollen Kalendertag 24 Euro[1] [Bis 31.03.2008: 23,50 Euro]. 2Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei

mindestens 8 bis 14 Stunden 6 Euro[2] [Bis 31.03.2008: 5,15 Euro],

mehr als 14 Stunden 12 Euro[3] [Bis 31.03.2008: 10,25 Euro].

3Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet.

 

(2) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und steht dem Dienstreisenden ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für ihn günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre.

[1] Geändert durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[2] Geändert durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[3] Geändert durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2008.

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