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Reisekostengesetz Hamburg [bis 31.12.2024] / § 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

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(1) 1Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsgeld[1] [Bis 31.12.2016: Trennungsreise- oder Trennungstagegeld] erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. 3Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsgeld[2] [Bis 31.12.2016: Trennungsreise- oder Trennungstagegeld] gewährt wird. 4§ 12 bleibt unberührt.

 

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustehen würde.

 

(3) Bei einer Dienstreise zum Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang erstattet.

 

(4)[3] 1Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung oder Unterkunft, wird kein Übernachtungsgeld gewährt; für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung wird als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale im Sinne des § 10 Absatz 1 gewährt. 2Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohn- oder Aufenthaltsort wird kein Tagegeld gewährt.

Bis 31.12.2016:

(4) 1Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung oder Unterkunft, wird kein Übernachtungsgeld gewährt; die Vergütung nach § 11 Absatz 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. 2Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäft...

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