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Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V [ZAS-RL]

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§ 1 Rechtsgrundlage

 

(1) 1Diese Regelung konkretisiert auf der Grundlage von § 136c Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) und bestimmt Qualitätsanforderungen für die Erfüllung der besonderen Aufgaben. 2Sämtliche Regelungen für Zentren gelten auch für Schwerpunkte, bis spezielle Regelungen für Schwerpunkte getroffen werden.

 

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen bilden gemäß § 5 Absatz 3 KHEntgG die Grundlage für die Vereinbarung der Zuschläge für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG durch die Vertragsparteien nach § 18 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).

 

(3) Die Vereinbarung der Zuschläge setzt nach § 2 Absatz 2 Satz 4 KHEntgG die Ausweisung und Festlegung einer besonderen Aufgabe im Sinne dieser Regelung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus.

§ 2 Begriff des Zentrums und des Schwerpunkts

Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG sind Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, die eine besondere Aufgabe im Sinne dieser Regelung wahrnehmen, die hierfür festgesetzten Qualitätsanforderungen erfüllen und für die eine Festlegung nach § 2 Absatz 2 Satz 4 KHEntgG erfolgt ist.

§ 3 Grundsätze der besonderen Aufgaben

 

(1) Eine besondere Aufgabe kann sich nach § 136c Absatz 5 Satz 2 SGB V insbesondere ergeben aus

 

1.

einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,

 

2.

der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder

 

3.

der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnl...

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