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Rahmen-TV, Gerüstbaugewerbe, Bundesrepublik ohne Berlin, ... / § 6 Erschwerniszuschläge

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1.

Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten prozentualen Erschwerniszuschlag zum Tarifstundenlohn:

1.1
Bei Arbeiten in Räumen und Öfen, in denen eine Temperatur über 40° C herrscht 15%
1.2
Bei Arbeiten, in denen die Arbeitnehmer durch Dämpfe, Dünste oder ätzende Gerüche in erheblichem Umfang belästigt werden 15%
1.3
Bei Demontage von Gerüsten an Hochdruckleitungen, in Kühl- oder Tankanlagen, bei denen die Gerüste mit Isolierstoffen behaftet sind, z.B. Glaswolle, Steinwolle, Bitumen, Teer, Öl 10%
1.4
Bei Arbeiten in Schächten, Tunneln und Klärbehältern (als Tunnel gelten nicht Bauwerke, die in offener Baugrube erstellt werden) 15%
1.5
Bei Arbeiten an oder in Bauten oder Anlagen mit außergewöhnlicher Schmutz- oder Staubentwicklung 10%
1.6
Bei Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer im Wasser oder im Schlamm steht oder in erheblichem Maße mit Wasser oder Schlamm in Berührung kommt 10%
1.7
Bei Arbeiten unter schwerem Atemschutz mit Sauerstoffzufuhr oder bei Arbeiten mit Ganz- oder Halbmaske mit Filtereinsatz 15%
 

2.

Arbeitnehmer, die neben ihrer Tätigkeit im Gerüstbaugewerbe vom Arbeitgeber mit dem Fahren eines LKW von über 6 t Gesamtgewicht beauftragt werden, erhalten für den Arbeitstag, an dem diese zusätzliche Tätigkeit ausgeübt wird, eine Fahrzulage in Höhe von 17, - DM.

 

Mit dieser Fahrzulage ist das Betanken sowie die Wasser- und Ölstandsprüfung außerhalb der Arbeitszeit abgegolten.

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