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Rahmen-TV, Garten-, Landsch.- u. Sportplatzbau, neue Bun ... / § 16 Kündigungsfristen

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1.1

Bei Einstellung eines Arbeitnehmers gilt eine Probezeit von vier Wochen als vereinbart. Während dieser Zeit ist die Kündigung täglich bis Arbeitsschluß zum Ende des folgenden Arbeitstages zulässig.

 

1.2

Die Kündigungsfrist regelt sich bei einer Beschäftigungsdauer

 

von 4 Wochen bis 3 Jahren nach den im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages bestehenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

 

Wenn solche gesetzlichen Regelungen nicht bestehen, gilt:

 

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungsdauer

von 4 Wochen bis 6 Monaten 3 Kalendertage
von 6 bis 12 Monaten 6 Kalendertage
von 1 bis 3 Jahren 2 Wochen.

In jedem Fall gilt:

 

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungsdauer

von mehr als 3 Jahren 4 Wochen
   

nach Vollendung des 45.

Lebensjahres und 10jähriger

Beschäftigungsdauer
2 Monate zum Monatsende
   

nach Vollendung des 55.

Lebensjahres und 20jähriger

Beschäftigungsdauer
3 Monate zum Vierteljahresende
 

1.3

Während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit gemäß § 75 Absatz 2 Arbeitsförderungsgesetz (1. November bis 31. März) ist eine Kündigung aus Witterungsgründen nicht zulässig.

 

1.4

Schwerbehinderte werden jeweils zunächst für eine Probezeit von drei Monaten eingestellt. Während dieser Zeit kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Kalendertagen gelöst werden.

 

2.

Fristlose Kündigung

 

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig fristlos gelöst werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.

 

Ein Verstoß gegen § 17 - Nebentätigkeiten - trotz einmal erfolgter schriftlicher Verwarnung, kann Grund zur fristlosen Entlassung sein.

 

3.

Beendigung wegen schlechten Wetters (höhere Gewalt)

3.1 Abweichend von Ziffer 1.2 und 1.3 kann das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern in Betrieben oder Betriebsabteil...

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