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Psychotherapie-Richtlinien (PsychothRL) / § 27 Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie

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(1) Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß Abschnitt C der Richtlinie bei der Behandlung von Krankheiten können nur sein:

 

1.

Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie;

 

2.

Angststörungen und Zwangsstörungen;

 

3.

Somatoforme Störungen und Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen);

 

4.

Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen;

 

5.

Essstörungen;

 

6.

Nichtorganische Schlafstörungen;

 

7.

Sexuelle Funktionsstörungen;

 

8.

Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;

 

9.

Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

 

(2) Psychotherapie kann neben oder nach einer somatisch ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

 

1a.

Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen. Psychische und Verhaltensstörungen ausschließlich aufgrund des Substanzgebrauchs von Tabak, Nikotin oder Koffein sind nicht umfasst, im Falle der Abhängigkeit von psychotropen Substanzen beschränkt auf den Zustand der Suchtmittelfreiheit, d.h. bei bestehender Abstinenz.

Abweichend davon ist eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit von psychotropen Substanzen dann in der Kurzzeittherapie zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von 12 Behandlungsstunden erreicht werden kann. Kann Abstinenz nicht bis zum Ende von 12 Behandlungsstunden erreicht werden, können weitere Behandlungsstunden nur dann durchgeführt werden, wenn...

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