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Personalvertretungsgesetz Rheinland Pfalz / § 29 Sitzungen des Personalrats

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(1) 1Spätestens sechs Werktage nach dem Wahltag findet die konstituierende Sitzung des Personalrats statt. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die Sitzung einzuberufen und zu leiten, bis der Personalrat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 3Dies gilt auch für die Ladung der Gewerkschaften, von Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung sowie des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. 4Die Tagesordnung muss alle Angelegenheiten enthalten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ergeben; ihre Ergänzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Personalrats.

 

(3) 1Auf Antrag

 

1.

eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,

 

2.

der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe,

 

3.

der Dienststellenleitung,

 

4.

der Gleichstellungsbeauftragten in Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen,

 

5.

der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwer behinderte Beschäftigte betreffen,

 

6.

des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die Zivildienstleistende betreffen, oder

 

7.

der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die in § 58 genannte Beschäftigte betreffen,

hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, d...

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