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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 03.02.20 ... / § 10 Zeitzuschläge

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  1. Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag gezahlt.
  2. Mehrarbeit im Sinne dieses Manteltarifvertrages ist nur die angeordnete und geleistete Arbeit, die die Arbeitszeit

    gemäß § 8 Abs. 1: im Durchschnitt von 3 auf einander folgenden Monaten 174 Stunden im Monat überschreitet;
    gemäß § 8 Abs. 2 von 210 Stunden im Monat überschreitet;
    gemäß § 8 Abs. 3: von 240 Stunden im Monat überschreitet;
    gemäß § 8 Abs. 4: von 240 Stunden im Monat überschreitet.
  3. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 % je Arbeitsstunde

    gemäß § 8 Abs. 1: ab der im Durchschnitt von 3 auf einander folgenden Monaten geleisteten 175. Stunde pro Monat;
    gemäß § 8 Abs. 2: ab der 211. Stunde pro Monat;
    gemäß § 8 Abs. 3: ab der 241. Stunde pro Monat;
    gemäß § 8 Abs. 4: ab der 241. Stunde pro Monat.
  4. Für Nachtarbeit (als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr) und dienstplanmäßige Sonntagsarbeit (als Sonntagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr)

    25 % pro Stunde.

  5. Für nichtdienstplanmäßige Sonntagsarbeit (planmäßig ist die Bekanntgabe des jeweiligen Wochen-/Monatsdienstplanes 4 Tage vor dessen In-Kraft-Treten)

    50 % pro Stunde.

  6. Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr

    100 % pro Stunde.

  7. Für Arbeit am 24.12. und 31.12., die zwischen 12:00 und 24:00 Uhr geleistet wird

    100 % pro Stunde.

    Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höchste Zuschlag gezahlt. Im Falle des Zusammentreffens der Voraussetzungen nach Punkt 3 und Punkt 5, sind beide Zuschläge zu zahlen.

  8. Werden Arbeitnehmer an dienstplanmäßig freien Tagen (auf Grundlage eines Wochen-/Monatsdienstplanes), ausgenommen § 10 Punkt 5, aus dringenden betrieblichen Gründen zur Arbeitsleistung herangezogen, ka...

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