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Mantel-TV, holz- u. kunststoffverarbeitendes sowie Glase ... / URLAUBSGELD

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87.

Jeder Arbeitnehmer hat neben seinem Urlaubsentgelt einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld.

 

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 51% des Urlaubsentgelts. Es erhöht sich ab 1.1.1993 auf 54% des Urlaubsentgelts und ab 1.1.1995 auf 57% des Urlaubsentgelts.

 

Für den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten besteht kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld.

88.

Der Anspruch auf die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes entsteht für die Zeit nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit.

89.

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld entfällt, wenn

a)

dem Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens auf seinen Wunsch anstelle der Gewährung von Urlaub der Urlaub in Geld abgegolten wird, für den abgegoltenen Teil des Urlaubs.

b)

das Arbeitsverhältnis vertragswidrig durch den Arbeitnehmer aufgelöst oder der Arbeitnehmer aus begründetem Anlaß fristlos entlassen wird,

Bereits gezahltes Urlaubsgeld ist als Vorschuß zurückzuzahlen und kann bei der nächsten Lohnzahlung einbehalten werden.

 

Arbeitgeber, die für den Urlaub bereits zusätzliche Leistungen gewähren oder den Arbeitnehmern andere Zuwendungen machen, die in Zusammenhang mit der allgemeinen Urlaubszeit ausgezahlt werden, können alle diese Leistungen auf das Urlaubsgeld verrechnen.

 

Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird das Urlaubsgeld nicht mitgerechnet.

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