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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Hessen, 18.06.1994 (AVE ... / § 15 Arbeitsversäumnis, Freistellung, Tod

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Der Anspruch auf Vergütung für zeitweiliges Arbeitsversäumnis eines vorübergehend an der Arbeit verhinderten Arbeitnehmers regelt sich in Erläuterung der gesetzlichen Bestimmung wie folgt:

 

1.

Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

Bei Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, ist unverzüglich eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer ersichtlich sind.

 

Ferner ist während der Krankheit auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Fortdauer und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Bescheinigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

 

Wird ohne wichtigen Grund die Benachrichtigung bzw. die Vorlage de Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz Aufforderung unterlassen, kann der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen.

 

Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten die Vorlage einer Bescheinigung des vertrauensärztlichen Dienstes verlangen.

 

2.

Arbeitnehmern ist in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit das Entgelt für die Dauer von 6 Wochen/42 Kalendertagen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, weiterzuzahlen.

 

Das gleiche gilt während eines bewilligten Heilverfahrens, einer Vorbeugungs- oder Genesungskur, wenn von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger die Kosten voll übernommen werden.

 

Die Entgeltfortsetzung kann sich auf eine Schonungszeit im Anschluß an ein Heilverfahren, eine Vorbeugungs- oder Genesungskur erstrecken, wenn die Entgeltfortzahlung für 6 Wochen/42 Kalendertage noch nicht erfüllt ist...

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