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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Hessen, 18.06.1994 (AVE ... / § 15 Arbeitsversäumnis, Freistellung, Tod

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Der Anspruch auf Vergütung für zeitweiliges Arbeitsversäumnis eines vorübergehend an der Arbeit verhinderten Arbeitnehmers regelt sich in Erläuterung der gesetzlichen Bestimmung wie folgt:

 

1.

Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

Bei Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, ist unverzüglich eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer ersichtlich sind.

 

Ferner ist während der Krankheit auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Fortdauer und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Bescheinigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

 

Wird ohne wichtigen Grund die Benachrichtigung bzw. die Vorlage de Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz Aufforderung unterlassen, kann der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen.

 

Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten die Vorlage einer Bescheinigung des vertrauensärztlichen Dienstes verlangen.

 

2.

Arbeitnehmern ist in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit das Entgelt für die Dauer von 6 Wochen/42 Kalendertagen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, weiterzuzahlen.

 

Das gleiche gilt während eines bewilligten Heilverfahrens, einer Vorbeugungs- oder Genesungskur, wenn von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger die Kosten voll übernommen werden.

 

Die Entgeltfortsetzung kann sich auf eine Schonungszeit im Anschluß an ein Heilverfahren, eine Vorbeugungs- oder Genesungskur erstrecken, wenn die Entgeltfortzahlung für 6 Wochen/42 Kalendertage noch nicht erfüllt ist.

 

Dies gilt sinngemäß für gewerbliche Arbeitnehmer, soweit für die Dauer einer Schonungszeit im Anschluß an ein Heilverfahren, eine Vorbeugungs- und Genesungskur die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird.

 

a)

Die tarifvertragsschließende Gewerkschaft erklärt, daß sie nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, die Karenztage im Krankheitsfall oder andere Formen der Einschränkung der Entgeltfortzahlung im Fall unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit vorsieht und damit die zur Zeit geltende Praxis außer Kraft setzt, eine tarifvertragliche Regelung fordern wird, die die Entgeltfortzahlung ohne Karenztage in vollem Umfang wieder sichert.

 

b)

Der tarifvertragsschließende Arbeitgeberverband verpflichtet sich seinerseits, unverzüglich entsprechende Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abzuschließen.

 

c)

Eine Friedenspflicht in bezug auf diesen Regelungstatbestand besteht mit Inkrafttreten eines in (§ 15 Ziff. 2 in Abs. a) genannten Gesetzes insoweit nicht.

 

3.

Über die in Ziff. 2 hinausgehende Zeit wird Arbeitnehmern mit einem Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung unter den gleichen Bedingungen der Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und Nettoentgelt nach folgender Staffelung gezahlt:

bei mehr als 3jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Monat,
bei mehr als 5jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten,
bei mehr als 10jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 4 Monaten,
bei mehr als 15jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Monaten,
bei mehr als 20jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten.
 

4.

Arbeitnehmer, deren Bruttoentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeldanspruch, der sich aus dem höchsten Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt, und 90% ihres Nettoentgelts unter gleichen Bedingungen und nach der Staffelung der Ziffer 3.

 

Bei Angestellten, die kein Krankengeld beziehen, ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrages der Krankengeldsatz der zuständigen Ortskrankenkasse maßgebend.

 

Die Leistungen sind bis zur Höchstdauer einmal im Kalenderjahr zu erbringen.

 

5.

Arbeitnehmer sind ohne Abzug und ohne Anrechnung auf den Urlaub in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:

a) beim Tode des Ehegatten 3 Arbeitstage
b) bei eigener Eheschließung, bei Niederkunft der Ehefrau, bei Tode der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, beim Umzug mit eigenem Hausstand im ungekündigten Arbeitsverhältnis 2 Arbeitstage
c) bei Eheschließung der Kinder, bei eigenem 25jährigen, 40jährigem und 50jährigem Arbeitsjubiläum, bei eigener silberner und goldener Hochzeit, goldener Hochzeit der Eltern oder Schwiegereltern, beim Tode von Geschwistern, Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern und Großeltern 1 Arbeitstag
d) bei Ladung vor Gerichten und Behörden im erforderlichen Umfange.  
  Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts entfällt, soweit ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Kassen (z.B. Zeugengebühr) besteht.  
e) Arbeitnehmern, die öffentliche Ehrenämter bekleiden, ist hierfür die erforderliche Freistellung zu geben.  
  Der Anspruch auf Z...

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