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LPG-Gesetz / § 4

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(1) 1Die LPG sind als sozialistische Landwirtschaftsbetriebe Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft. 2Sie organisieren ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage staatlich bestätigter Pläne und durch Abschluß der erforderlichen Wirtschaftsverträge mit dem Ziel, die Produktion und deren Effektivität auf dem Wege der Intensivierung, insbesondere durch ständige Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungen der Tierproduktion, Erhöhung des Nutzungsgrades und der Nutzungsdauer der Grundfonds sowie Senkung des Produktionsverbrauchs, bedeutend zu steigern. 3Sie berücksichtigen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Erfordernisse des Umweltschutzes und leisten ihren gesellschaftlichen Beitrag, die Natur für heutige und künftige Generationen als Lebens- und Produktionsgrundlage zu erhalten und auf wissenschaftlicher Grundlage zu nutzen.

 

(2) 1Die LPG sichern in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die umfassende Verbindung der Vorzüge des Sozialismus mit den Errungenschaften der wissenschaftlich-technischen Revolution, um den Boden und das genossenschaftliche Eigentum planmäßig und effektiv zu nutzen. 2Zur ständigen Erhöhung ihrer politischen, ökonomischen und sozialen Wirksamkeit vertiefen sie die kooperative Zusammenarbeit mit anderen LPG, mit volkseigenen Gütern, mit weiteren sozialistischen Betrieben der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, mit sozialistischen Betrieben des Handels und mit anderen sozialistischen Betrieben und Einrichtungen.

 

(3) 1Zur Lösung wirtschaftlicher und kommunalpolitischer Aufgaben gestalten die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in den Städten und Gemeinden eine enge Zusammenarbeit mit den LPG sowie deren Brigaden und Abteilungen der Pflanzen- und Tierproduktion, um unter Nutzung aller örtlichen Ressource...

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