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Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR) / R 3.28 Leistungen nach dem AltTZG (§ 3 Nr. 28 EStG)

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(1) 1Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG sowie Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 2 AltTZG sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte, vorliegen. 2Die Vereinbarung über die Arbeitszeitverminderung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann. 3Dafür ist nicht erforderlich, dass diese Rente ungemindert ist. 4Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente in Anspruch genommen werden kann, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres. 5Die Steuerfreiheit kommt nicht mehr in Betracht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG).

 

(2) 1Die Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die BfA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 AltTZG erlischt, nicht besteht oder ruht, z. B. wenn der frei gewordene Voll- oder Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. 2Die Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn mit der Altersteilzeit erst nach dem 31.12.2009 begonnen wurde und diese nicht durch die BfA nach § 4 AltTZG gefördert wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltTZG). 3Durch eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit (Störfall) ändert sich der Charakter der bis dahin erbrachten Arbeitgeberleistungen nicht, weil das AltTZG keine Rückzahlung vorsieht. 4Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge bleibt daher bis zum Eintritt des Störfalls erhalten.

 

(3) 1Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversich...

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Lohnsteuer-Richtlinien, Amt... / H 3.28 Leistungen nach dem AltTZG (§ 3 Nr. 28 EStG)

Begrenzung auf 100 % des NettoarbeitslohnsBeispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag): Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in ...

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