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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 39. Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten

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Verpflegungsmehraufwendungen

 

(1) 1Verpflegungsmehraufwendungen sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Verpflegung einschließlich Umsatzsteuer, vermindert um die Haushaltsersparnis. 2Die Haushaltsersparnis ist mit 1/5 der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.

Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Inland

 

(2) 1Bei Dienstreisen im Inland dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen höchstens mit 64 DM je Kalendertag als Reisekosten angesetzt werden. 2Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen in der Regel mit folgenden Pauschbeträgen angesetzt werden:

1. bei Dienstreisen, die am selben Kalendertag begonnen und beendet werden (eintägige Reisen), 35 DM je Kalendertag,

2. bei mehrtägigen Dienstreisen 46 DM je Kalendertag.

3Der Höchstbetrag und die Pauschbeträge ermäßigen sich für jeden Kalendertag, an dem die Dienstreise nicht mehr als 12 Stunden gedauert hat, wie folgt:

Dauer der Dienstreise Höchstbetrag

Pauschbetrag

zu Nr. 1

Pauschbetrag

zu Nr. 2
mehr als 10 Stunden 51 DM 28 DM 36 DM
mehr als 8 Stunden 32 DM 17 DM 23 DM
mehr als 6 Stunden 19 DM 10 DM 13 DM

4Wenn die Dienstreise nicht mehr als 6 Stunden gedauert hat, können nur nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen bis zum Höchstbetrag von 19 DM anerkannt werden. 5Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag ist jede Dienstreise für sich zu beurteilen, es darf jedoch insgesamt nicht mehr als der volle Höchst- oder Pauschbetrag angesetzt werden. 6Wird eine Dienstreise nach 18 Uhr angetreten und vor 6 Uhr am nachfolgenden Kalendertag beendet, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, so ist diese Dienstreise als eintägige Dienstreise zu behandeln.

 

(3) Im übrigen gilt folgendes:

 

1.

1Hat der Arbeitnehmer bei einer Dienstreise Mahlzeiten unentgeltlich erh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • TVöD-E [bis 31.12.2025] / §§ 26 - 29 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    42
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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