Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, Bäckerhandwerk, Schleswig-Holstein u. Hamburg, 02.05.2013 (AVE-Anfang HH: 13.10.2013; AVE-Anfang SH: 01.01.2014; AVE-Ende: 30.05.2015)
Nummer: 13506.038
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: Bäckerhandwerk
Tarifgebiet: Schleswig-Holstein u. Hamburg
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 02. Mai 2013
Vorgänger: 13506.036
AVE
AVE HH
AVE Anfang 13. Oktober 2013
AVE Ende 30. Mai 2015
AVE SH
AVE Anfang 01. Januar 2014
AVE Ende 30. Mai 2015
Fundstellen: HH: Bundesanzeiger vom 04. Dezember 2013
SH: Bundesanzeiger vom 02. Januar 2014
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk
Vom 19. November 2013
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hamburg
der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten im Bäckerhandwerk Schleswig-Holstein und Hamburg vom 2. Mai 2013
– erstmals kündbar zum 31. Mai 2015 –
abgeschlossen zwischen
der Bäcker-Innung der Hansestadt Hamburg und dem Landesinnungsverband des Bäckerhandwerks Schleswig-Holstein, beide Siemensstraße 13, 25462 Rellingen, einerseits, und
der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Landesbezirk Nord, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits,
mit Wirkung vom 13. Oktober 2013 für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit den nachstehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg;
fachlich: für die Betriebe, die gemäß Eintragung in der Handwerksrolle das Bäckerhandwerk ausüben, einschließlich der angegliederten Betriebe;
persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer/innen und Angestellten.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen
in § 2 Abschnitt I die Gruppe G 4,
in § 2 Abschnitt II aus der Gruppe M 1 "ab 5. Jahr der Gesellentätigkeit",
in § 2 Abschnitt II die Gruppen M 2 und M 3,
in § 2 der Abschnitt III,
in § 3 Abschnitt I aus der Gruppe V 1 die Gehälter ab "ab 5. Berufsjahr",
in § 3 Abschnitt I die Gruppen V 2 und V 3,
in § 3 Abschnitt I aus der Gruppe V 4 die Gehälter ab "ab 5. Berufsjahr als Bäckereiverkäufer/in",
in § 3 Abschnitt I die Gruppe V 5,
in § 3 der Abschnitt II.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen sind, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk
Vom 18. Dezember 2013
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein
der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Angestellten im Bäckerhandwerk Schleswig-Holstein und Hamburg vom 2. Mai 2013
– erstmals kündbar zum 31. Mai 2015 –
abgeschlossen zwischen
dem Landesinnungsverband des Bäckerhandwerks Schleswig-Holstein und der Bäcker-Innung der Hansestadt Hamburg, beide Siemensstraße 13, 25462 Rellingen, einerseits, und
der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Landesbezirk Nord, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits,
ab dem 1. Januar 2014 für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg;
fachlich: für die Betriebe, die gemäß Eintragung in der Handwerksrolle das Bäckerhandwerk ausüben, einschließlich der angegliederten Betriebe;
persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer/innen und Angestellten.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen werden
- in § 2 Abschnitt I die Gruppe G 4,
- in § 2 Abschnitt II aus der Grup...