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Landesbeamtengesetz Brandenburg / § 123 Kommunale Wahlbeamte

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(1) Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die direkt (unmittelbar) oder indirekt gewählten Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

 

(2) 1§ 3 Absatz 2, die §§ 9 bis 26 und 122 Absatz 1 gelten für kommunale Wahlbeamte nicht; ferner gelten die §§ 78 bis 82 dieses Gesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren. 2Für die direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit findet zudem § 3a keine Anwendung.

 

(3) 1Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. 2Kommt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband in eine höhere Einwohnergrößenklasse, erfolgt die Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes für direkt und indirekt gewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit durch Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft; einer Ernennung bedarf es nicht. 3§ 12 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 32a sind entsprechend anzuwenden. 4Die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand wird vom Dienstvorgesetzten verfügt.

 

(4) 1Indirekt zu wählende kommunale Wahlbeamte sind verpflichtet, die Bereitschaft zur Wiederwahl (§ 122 Absatz 3) schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten zu erklären. 2Bei direkt zu wählenden kommunalen Wahlbeamten ist diese Bereitschaft zur Wiederwahl durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags zu erbringen; dies gilt nicht, wenn bis zum Ende der Amtszeit die für ...

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