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HonorarO für Architekten u. Ingenieure [bis 17.8.2009] / § 10 Grundlagen des Honorars

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(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.

 

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276)[1]zu ermitteln

 

1.

für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;

 

2.

für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;

 

3.

für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

 

(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber

 

1.

selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

 

2.

von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

 

3.

Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

 

4.

vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.

 

(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

(4) 1Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,

 

1.

vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Ko...

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  • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
    47
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