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Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung [bis 06.03.2007] / § 1 Oberfinanzdirektion Chemnitz

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(1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die Zuständigkeiten

 

1.

der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten laufenden Zahlungsaufschub;

 

2.

des Hauptzollamts Erfurt sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken (Oberfinanzdirektion Koblenz) und der Hauptzollämter Heilbronn, Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm (Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBI. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

3.

des Hauptzollamts Erfurt sowie, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes [1]für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen

 

a)

im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762...

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