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Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

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[1] Die Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" wurde geändert in "Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz)" durch Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz vom 27.03.2020, BGBl. I 2020, S. 543.

Die Abkürzung "FMStFG" wurde geändert in "StFG" durch Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen vom 10.7.2020, BGBl. I 2020, S. 1633.

§§ 1 - 14e Abschnitt 1 Finanzmarktstabilisierung

[1] Abschnitt 1 einfügt durch Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz vom 27.03.2020, BGBl. I 2020, S. 543.

§§ 1 - 3 Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds

[1] Teil 1 eingefügt durch Abwicklungsmechanismusgesetz vom 2.11.2015, BGBl 2015 I S. 1860.

§ 1 Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS" errichtet.

§ 2 Zweck des Fonds

 

(1) 1Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). 2Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.

 

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds...

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