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Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 11

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(zu B.2.2.1.6, C.2.1 und C.3.2):

Eine familienversicherte Hausfrau nimmt am 1.4. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 920,00 EUR. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibetrag von jährlich 3.300,00 EUR (Übungsleiterpauschale) anzuwenden, da der Steuerfreibetrag von der Arbeitnehmerin auch nicht für andere Zwecke genutzt wird und bei Beschäftigungsbeginn in voller Höhe zur Verfügung steht. Der Steuerfreibetrag soll en bloc ausgeschöpft werden. Das

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln, also vom 1.4. bis 31.12. und erneut ab 1.1. des Folgejahres.

1.4. bis 31.12.:  
Verdienst (920,00 EUR x 9 =) 8.280,00 EUR
./. Steuerfreibetrag 3.300,00 EUR
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 4.980,00 EUR

1/9 dieses Betrages beläuft sich auf (4.980,00 EUR : 9) 553,33 EUR und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze nicht, so dass vom 1.4. bis 31.12. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem Monat Juli zu melden und zu verbeitragen. Die Monate April bis Juni sind voll (jeweils 920,00 EUR) und der Monat Juli teilweise (540,00 EUR) mit Steuerfreibeträgen belegt.

Ab 21.7. (1. Tag d...

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