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Gemeindeordnung Hessen / § 76 Abberufung

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(1) 1Hauptamtliche Beigeordnete können von der Gemeindevertretung vorzeitig abberufen werden. 2Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellt werden. 3Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung. 4Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. 5Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. 6Eine Abkürzung der Ladungsfrist (§ 58 Abs. 1) ist nicht statthaft. 7§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 63 finden[1] [Bis 04.04.2025: § 63 findet] keine Anwendung.

 

(2) 1In kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten[2] [Bis 15.05.2020: Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern] können hauptamtliche Beigeordnete innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder vorzeitig abberufen werden. 2Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwendung.

 

(3) Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt.

 

(4) 1Ein Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vorzeitig abgewählt werden. 2Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig Prozent der Wahlberechtigten beträgt. 3Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zu fassenden Beschlusses; § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 63 finden[3] [Bis 04.04.2025: § 63 findet] keine Anwendung. 4Für das weite...

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